Satzung
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Der Verein wurde am 18. April 1900 erneut am 05. März 1968 beim Amtsgericht Göppingen in das Vereinsregister eingetragen.
§ 1 Allgemeines:
1. Der Verein führt den Namen Kleintierzüchterverein Bad Boll e.V.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm unter VR 530352 eingetragen
3. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Boll
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Verbandszugehörigkeit:
Der Verein gehört dem Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter e.V. (BDRG) über den Landesverband der Rassegeflügelzüchter Württemberg-Hohenzoller e.V. sowie dem Deutschen Kaninchenzüchterverband und den zuständigen Fachverbänden an.
§ 3 Zweck und Aufgabe des Vereins:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er dient ausschließlich der Kleintierzucht auf ideeller, sportlicher Grundlage sowie dem Schutz der einheimischen Kleintierwelt. Zur Erreichung dieses Zweckes widmet sich der Verein insbesondere folgenden Aufgaben.
Förderung und Zucht von Rassekaninchen, Rassegeflügel und Ziergeflügel durch Aufklärung, allgemeine Beratung und Ausspreche über neuzeitliche Zuchtmethoden (Zucht, Haltung, Fütterung Krankheitsbekämpfung).
Verbreitung der Liebhaberzucht durch entsprechende Werbung, insbesondere durch jährliche Abhaltung von Ausstellungen
Züchterische Verbesserung von Kleintierbeständen durch Ausrichtung der Zuchtarbeit im Rahmen der einheitlichen Musterbeschreibung für die verschiedenen Rassen und Farbenschläge.
Zusammenfassung der Rassegeflügel-, Ziergeflügel- und Rassekaninchenzüchter sowie der Freunde der Kleintierwelt auf übergebietlicher Basis. (Breitenarbeit)
Vertretung der Belange der Liebhaber-Kleintierzucht gegenüber Behörden und sonstigen Dienststellen.
Einführung und Aufrechterhaltung einer einheitlichen Kennzeichnung der Tiere durch Tätowieren oder durch Anlegung eines geschlossenen Fußringes.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch nicht angemessene Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz von Auslagen.
§ 4 Mitgliedschaft:
Der Verein führt als Mitglieder:
Natürliche Personen
Juristische Personen
Ehrenmitglieder:
Zum Ehrenmitglied können auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernannt werden, welche sich um die Kleintierzucht oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Hierüber entscheidet der Ausschuss. Ehrenmitglieder sind Beitragsfrei.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft:
Mitglied des Vereins kann jeder Kleintierzüchter werden oder wer den Verein in seinen Bestrebungen unterstützt.
Die Beitrittserklärung soll schriftlich beim Vorstand eingehen.
Lehnt der Vorstand den Antrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Ausschuss zu, der darüber entscheidet.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Streichung oder Ausschluss sowie bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres schriftlich und spätestens zum 30.10. eines Geschäftsjahres erfolgen.
Die Streichung aus der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit seiner Verbindlichkeit dem Verein gegenüber über zwei Jahre im Rückstand ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand. Das Mitglied ist von der Streichung schriftlich zu benachrichtigen.
Der Anspruch des Vereins auf Zahlung rückständiger Beiträge und Erfüllung anderer Verpflichtungen wird durch die Streichung nicht berührt.Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied auf Zeit oder dauernd durch die Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
Gegen die Satzung verstößt,
Eine Anordnung des Vereins nicht befolgt
Handlungen begeht, die geeignet sind, den Verein, eine übergeordnete Organisation oder irgendein Mitglied zu schädigen
Sich eine unehrenhaften, den Einzelnen oder die Gesamtheit des Vereins schädigen Verhaltens schuldig macht oder
Beleidigende oder unwahre Äußerungen über den Verein, die Vereinsleitung oder Mitglieder macht oder verbreitet.
Über einen Ausschluss entscheidet die ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit nach Anhörung des Betroffenen. Der Betroffene ist mindestens zwei Wochen vor der Versammlung über den entsprechenden Antrag unter Angabe der Gründe zu unterrichten und zur Mitgliederversammlung einzuladen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder:
Die Mitglieder haben das Recht:
An den Abstimmungen über die Gestaltung des Vereinslebens und an den Wahlen in den Vorstand teilzunehmen
Die Höhe des jährlichen Beitrags auf der Mitgliederversammlung festzulegen.
Die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der dafür getroffenen Regelungen zu benutzen
Die Mitglieder sind verpflichtet:
Die festgesetzten jährlichen Beiträge pünktlich zu bezahlen
Die Bestimmungen dieser Satzung einzuhalten,
Den in Übereinstimmung mit dieser Satzung gefassten Beschlüsse und Richtlinien der Vereinsorgane nachzukommen und
Das Ansehen des Vereins zu fördern und das gemeinsame Interesse zu wahren
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie sind jedoch zur Bezahlung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr sowie der Einhaltung aller sonstigen Verpflichtungen bis zum Tage des Ausscheidens verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane:
Die Vereinsorgane sind:
Der Vorstand
Der Ausschuss
Die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand:
1. Vorsitzende/r
2. Vorsitzende/r
Schriftführer/in
Kassenwart/in
Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende. Jeder vertritt einzeln. Der 2. Vorsitzende soll im Innenverhältnis lediglich im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden den Verein vertreten.
Der Vorstand ist befugt, ohne vorherigen Beschluss der Mitgliederversammlung über einen Betrag von bis zu 1.000,00 € im Einzelfall zu verfügen, wenn ein Aufschub einer solchen Ausgabe nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu vertreten ist. Die Regelung gilt im Innenverhältnis des Vorstandes im Verein.
Der Vorstand wird jeweils auf zwei Jahre gewählt. Der Vorstand und der Ausschuss leiten den Verein.
1. 1. und 2. Vorsitzender:
Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung sowie die Sitzungen des Vorstands und des Ausschusses. Er überwacht die Ausführung der Beschlüsse der Vereinsorgane und die Einhaltung der Satzung. Er erteilt die erforderlichen Zahlungsanweisungen an den Kassenwart und überwacht die Erledigung des Schriftverkehrs.
Soweit und solange der 1. Vorsitzende aus irgendwelchen Gründen die ihm obliegenden Aufgaben nicht selbst erledigen kann, gehen diese auf den 2. Vorsitzenden über.
2. Schriftführer:
Dem Schriftführer obliegt der laufende Schriftverkehr des Vereins sowie die Pressearbeit. Er hat von jeder Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ein Protokoll anzufertigen und zu unterzeichnen.
3. Kassenwart:
Der Kassenwart zieht die Mitgliedsbeiträge per Lastschrift ein. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Lastschrifteinzug zuzustimmen. Der Kassenwart hat die Mitgliedsbeiträge samt allen übrigen Einnahmen sowie die Ausgaben zu verbuchen. Sie sind in einem Kassenbuch laufend einzutragen. Die Belege sind in einer besonderen Mappe zusammenzustellen und aufzubewahren.
Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist die Kassenprüfung durch zwei nicht mit dem Vorstand bzw. Ausschuss angehörige Kassenprüfer zu prüfen und von diesen der Mitgliederversammlung einen entsprechenden Bericht vorzulegen. Die Kassenprüfer sind alle zwei Jahre neu zu bestellen.
§ 10 Ausschuss:
Der Ausschuss wird durch das Hinzuziehen der Zuchtwarte, des Tätowierwartes und von vier Ausschussmitgliedern zum Vorstand gebildet. Bei der Ausschussbesetzung sind die verschiedenen Kleintiersparten zu berücksichtigen. Der Ausschuss hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
Er berät Vereinsangelegenheiten, die der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung, vor und gibt seine Empfehlung hierzu
Er beschließt die Verleihung von Ehrennadeln
Zu den Sitzungen des Vorstandes und des Ausschusses können Gäste in Ausnahmefällen und zu einzelnen Punkten zugelassen werden. Vorstand und Ausschuss beschließen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 11 Mitgliederversammlung:
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ihr steht die Beratung und Beschlussfassung in allen Fragen und Aufgaben des Vereins zu, soweit durch diese Satzung nicht die Zuständigkeit anderer Organe begründet ist
1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Befugnisse:
Die Wahlen in den Vorstand und Ausschuss
Beratung und Beschlussfassungen über alle grundsätzlichen Vereinsangelegenheiten nach Vorberatung im Ausschuss
Amtsenthebung des 1. Vorsitzenden oder sonstiger Mitglieder des Vorstands, falls die Mitgliederversammlung bei entsprechenden Misstrauensanträgen mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder darauf erkennen sollte
Änderung der Vereinssatzung
Festsetzung des Jahresbeitrags
Entgegennahme des Jahresberichts (Geschäfts-und Kassenbericht)
Wahl der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstands
Erledigung der eingegangenen Anträge
Bestimmung von Ort und Zeit der Lokalausstellungen und der Jungtierschauen sowie sonstiger Veranstaltungen.
2. Verfahren bei Mitgliederversammlungen:
Mitgliederversammlungen sind jährlich mindestens zweimal abzuhalten. Sie werden vom 1. Vorsitzenden einberufen, wenn eine Mitgliederversammlung einen Termin dafür bestimmt hat oder der Vorstand die Einberufung beschließt. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen hat 14 Tage vorher durch Bekanntmachung im Amtlichen Mitteilungsblatt des Gemeindeverwaltungsverbandes Raum Bad Boll und im Schaukasten vor der Vereinsgaststätte unter Aufführung der Tagesordnung zu erfolgen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind eine Woche vor Beginn derselben beim 1. Vor- Sitzenden schriftlich einzureichen.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorsitzender anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäße Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienen beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung wird eine Anwesenheitsliste geführt.
3. Beschlussfassung und Wahlen:
Jedes erschienene Mitglied, auch Ehrenmitglied, hat eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern durch Gesetz oder Satzung nichts anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Wahlen und Abstimmungen über persönliche Angelegenheiten erfolgen schriftlich und geheim, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung durch einstimmigen Beschluss per Handzeichen Wahl oder Abstimmung durch Zuruf bestimmt.
4. Hauptversammlung und Außerordentliche Versammlung:
Alljährlich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, ist eine als Hauptversammlung zu bezeichnenden Mitgliederversammlung durchzuführen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand eine solche für nötige erachtet oder wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen.
Neben den Mitgliederversammlungen können zwanglose Züchterabende durchgeführt werden.
§ 12 Vereinsvermögen:
Das gesammelte Vereinsvermögen darf nur ausschließlich und unmittelbar für die $ 3 dieser Satzung genannten gemeinnützigen Zwecken auf Beschluss der Hauptversammlung verwendet werden.
Die Verwendung von steuerbegünstigtem Vereinsvermögen zu wirtschaftlichen Geschäftszwecken ist ausgeschlossen.
Mitglieder können aus dem Vereinsvermögen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten.
Den für den Verein tätigen Personen können nur die tatsächlichen Auslagen erstattet werden. Alle Tätigkeiten im Verein sind ehrenamtlich. Jegliches Entgelt ist ausgeschlossen.
§ 13
Jede Änderung der Satzung kann nur durch die Hauptversammlung mit ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
§ 14
Der Verein soll in eigener Regie die Lokalschau sowie eine Jungtierschau durchführen. Der Ausstellungsleiter ist jeweils vom Vorstand zu wählen. Dabei ist die zu bewältigende Arbeit auf einen verantwortlichen Mitarbeiterstab zu verteilen.
Ausstellungen des Vereins sollen in jeder Beziehung mustergültig durchgeführt werden. Grundlagen dazu sind die allgemeinen Ausstellungsbestimmungen der übergeordneten Organisationen.
§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung:
Der Verein kann durch Beschluss der Hauptversammlung oder einer außerordentlichen Hauptversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder notwendig.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Wird die Auflösung des Vereins beschlossen oder wird es aus einem sonstigen Grund aufgelöst bzw. verliert er seine Rechtsfähigkeit, so geht dessen Vermögen zu gleichen Teilen auf die beiden Landesverbände Rassegeflügelzüchter und Kaninchenzüchter über, die es für die festgelegten gemeinnützigen und steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden haben.
Schlussbestimmung:
Diese Satzung wurde in der Hauptversammlung vom 17. März 2017 angenommen.
Sie tritt mit ihrer Annahme durch die Hauptversammlung und mit der Genehmigung durch das Amtsgericht Ulm als Vereinsregister in Kraft.
Damit verliert jede ältere Fassung ihre Gültigkeit.
Bad Boll, den 17.03.2017
Unterschrieben wurde diese Satzung von folgenden Personen:
1. Vorstand Erich Halder
2. Vorstand Hans Bergmann
Schriftführerin Inge Hildenbrand
Kassenwartin Silvia Aichele
Ausschuss Klaus Bade
Kassenprüferin Gabi Bergmann
Ausschuss Uta Daferner
Wirtschaftskassiererin Monika Halder
Kassenprüferin Sandy Halder
Ausschuss Stefan Halder
Fachwart Thorsten Halder
Fachwart Tobias Heilemann
Ausschuss Daniela Mahler
Fachwart Andreas Oberle
Ausschuss Johann Poiger